Umgang mit gefährlichen Hunden – Gesetzliche Regelungen

Wie in den meisten Bundesländern, so wurden auch in Bayern zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden gesetzliche Regelungen erlassen.

Dieses Rechtsgebiet als Teil des besonderen Sicherheitsrechts obliegt in der Bundesrepublik Deutschland den Ländern. Deshalb gelten von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen.

In Bayern entschied sich der Gesetzgeber, bestimmten Rassen generell eine „gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit“ zu unterstellen. Diese Rassen werden im Gesetz „Kampfhunde“ genannt. Die entsprechende Verordnung heißt „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit“ – im Volksmund auch Kampfhundeverordnung genannt.

Generell gilt, dass wer in Bayern einen solchen Hund halten will, die Erlaubnis seiner Wohnsitzgemeinde braucht (Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG). Eine solche Erlaubnis wird jedoch nur in Ausnahmefällen erteilt.

Auch die Zucht von sogenannten „Kampfhunden“ ist in Bayern verboten (Art. 37a LStVG) – ebenso, diese nach Bayern einzuführen (Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland). Für manche Rassen gilt das Importverbot für ganz Deutschland.

(Quelle: Polizei.bayern )

Hunde der Kategorie 1:

In dieser Kategorie sind die Rassen aufgeführt, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unwiderlegbar unterstellt werden.

Hierzu zählen folgende Rassen, sowie deren Kreuzungen untereinander:
-American Pitbull Terrier
-American Staffordshire Bullterrier
-Staffordshire Bullterrier
-Tosa lnu
-Bandog

Zum Halten dieser Hunde ist eine Haltergenehmigung erforderlich, die von der zuständigen Behörde ausgestellt werden muss.

Hunde der Kategorie 2:

In dieser Kategorie sind die Rassen aufgeführt, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit widerlegbar unterstellt werden.

Hierzu zählen folgende Rassen, sowie deren Kreuzungen untereinander:
-Alano
-American Bulldog
-Bullmastiff
-Bullterrier
-Cane Corso
-Dogo Argentino
-Dogue de Bordeaux
-Fila Brasileiro
-Mastiff
-Mastino Español
-Mastino Napoletano
-Dogo/Presa Canario
-Presa Mallorquin/Ca de Bou
-Rottweiler

Zum Halten dieser Hunde ist ein Negativzeugnis erforderlich, das mit einem entsprechenden Gutachten bei den zuständigen Behörden beantragt werden muss.

Nach oben scrollen